Geschäfts-
bedingungen

|
Allgemeine Geschäftsbedindungen der
Firma
DEL CIOPPO AG, Entwicklungs- und Konstruktionsbüro (DCEK)
(mit Folgeschadenversicherung)
1 Auftrag
Für den Gegenstand und Umfang der Lieferung ist ausschliesslich die Bestellung des
Auftraggebers und/oder die Auftragsbestätigung von DCEK massgebend. Aenderungen und
Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung von DCEK.
2 Gültigkeit
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen werden durch die Bestellung des Auftragebersoder
durch die Auftragsbestätigung von DCEK verbindlich. Aenderungen und Ergänzungen
bedürfen der schriftlichen Form.
Die Abrechnung der ausgeführten Arbeit erfolgt in Form einer Schlussrechnung. Leistungen
nach Zeitaufwand werden gemäss der getroffenen Vereinbarung verrechnet.
Leistungen nach Richtpreis +/-15% (+/-20%) und Festpreise werden nach Stand der
geleisteten Arbeiten abgerechnet, ebenso Leistungen aufgrund einer groben
Kostenschätzung. In den Preisen sind Umtriebsspesen und Serviceleistungen wie
Kontrollpausen, Telefonspesen und Porti zum Auftraggeber inbegriffen.
Spezielle auftragsbedingte Zusatzkosten wie Fahrspesen werden nach Absprache in Rechnung gestellt.
Je nach Gegenstand und Leistungsumfang können bei der Auftragserteilung Vorauszahlungen
vereinbart werden. Die Rechnungen sind innert 10 Tagen netto nach Rechnungsstellung, ohne
jeden Skontoabzug zahlbar. Die Parteien vereinbaren, allfällige Gegenforderungen nicht in
Verrechnung zu bringen.
3 Geheimhaltung und Konkurrenzverbot
Geschäfts- und Betriebsgeheimenisse sowie die vom Autraggeber zur Verfügung
gestellten Unterlagen werden weder Dritten zugänglich gemacht, noch weitergegeben, noch
weiterverwendet.
DCEK wird während der Dauer des Auftragsverältnisses keine Aufträge von Dritten
annehmen, welche die gleiche Projekt-Zielsetzung zum Gegenstand haben wie diejenige des
Auftraggebers.
4 Urheberrecht
Alle in direktem Zusammenhang mit der Erfüllung der übertragenen Arbeiten stehenden
Urheberrechte werden an den Besteller abgetreten. Alle Unterlagen gehen spätestens mit
Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Besteller über.
5 Haftung
5.1 Mängelrüge
Der Auftraggeber hat während der Erfüllung und nach Ablieferung der Arbeitsleistung,
sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, spätestens aber innert 90 Tagen,
deren Beschaffenheit zu prüfen und DCEK allfällige Mängel unverzüglich schriftlich
bekanntzugeben. Treten die Mängel erst später zutage, so muss die Anzeige sofort nach
Entdeckung derselben erfolgen. Unterlässt er dies, so gilt die Arbeitsleistung als
genehmigt und die Haftung entfällt.
5.2 Garantieleistung
DCEK wird Mängel an Ihren Arbeiten, welche die DCEK zu verantworten hat, selbst und
kostenlos beheben.
Arbeiten von DCEK müssen ausschliesslich durch DCEK ausgebessert und korrigiert
werden, ansonsten DCEK die Kosten sowie die Haftung für die daraus entstehenden Folgen
ablehnt.
Abzüge an der geschuldeten Vergütung sind unzulässig.
Beide Parteien sind berechtigt, auf eigene Kosten
eine Prüfung der Arbeitsleistung oder Mängel durch neutrale Sachverständige und die
Beurkundung des Aufwandes zu verlangen. Die Garantiezeit beträgt 2 Jahre ab Versand oder
Abnahme.
5.3 Haftungsbegrenzung
5.3.1 Die Haftung von DCEK gegenüber dem
Auftraggeber für Personen- und Drittsachschäden ist begrenzt bis zu einer Höhe von Sfr.
2 Mio. je Ereignis.
5.3.2 Für Planungs-Objektschäden und
deren Folgen, d.h. für Ansprüche wegen eines Schadens oder Mangels an
Betriebseinrichtungen, Bauten und Anlagen Dritter, die durch einen schuldhaften Planungs-,
Zeichnungs-, Berechnungs und/oder Ausführungs-/Ueberwachungsfehler verursacht wurden, ist
die Leistung von DCEK begrenzt bis zu einer Höhe von Sfr. 1 Mio. je Ereignis. Darüber
hinausgehende Schadenersatzansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
5.3.3 Für Selbstverschulden des Auftraggebers oder Drittverschulden
haftet DCEK nicht, insbesondere wird nicht gehaftet:
- wenn der Auftraggeber durch Weisungen, die er entgegen den ausdrücklichen Abmachungen
mit DCEK über die Ausführung erteilte, oder auf andere Weise die Mängel verschuldet
hat;
- wenn ohne Vorstufe der Prototypherstellung direkt in Seriefertigung übergegangen wird;
- wenn ohne Zustimmung von DCEK Aenderungen oder Reparaturen an der Lieferung
vorgenommenwerden;
- wenn bei Schadenfall nicht umgehend Massnahmen getroffen werden, die diesem
entgegenwirken;
- wenn Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von
Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel,
chemischer und elektrolytischer Einflüsse, mangelhaft ausgeführten Bauund
Montagearbeiten sowie infolge anderer Gründe, die DCEK nicht zu vertreten hat, auftreten;
- für Leistungen Dritter, auch dann wenn Sie von DCEK in Auftrag gegeben werden;
- bei Zurverfügungstellung von DCEK-Personal im Betrieb des Auftraggebers, es sei denn,
die Arbeiten werden von DCEK überwacht, beziehungsweise kontrolliert;
- für neue Entwicklungen und Konstruktionen (ausdrücklicher Ausschluss der
Experimentier- und Erprobungsrisiken). Insbesondere für verfahrenstechnische Neuheiten;
bei Prototypen ist das Experimentierrisiko nach der Inbetriebsetzung ausgeschlossen;
- sofern DCEK auch selbst herstellt, liefert, montiert oder als Generalunternehmer
auftritt, wird die Garantie nur gewährt, wenn der Sachschaden oder Mangel ausschliesslich
und nachweislich auf einen Planungs- oder Bauleitungsfehler von DCEK zurückzuführen ist.
6 Uebernahme von Personal
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, in keinem Fall Mitarbeiter der Gegenpartei
während der Vertragsdauer und einem Jahr darüber abzuwerben und/oder in Ihre Dienste zu
nehmen.
7 Kündigung
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Die Kündigung beträgt, wenn nicht ausdrücklich
anders geregelt, 4 Wochen. Die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen werden auf
der Basis des schriftlichen Vertrages in Rechnung gestellt.
8 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
In jedem Fall von Streitigkeiten verpflichten sich beide Parteien, zuerst durch offene
Aussprachen zu einer Lösung zu gelangen. Anwendbares Recht ist das Schweizerische OR.
Gerichtsstand ist Arlesheim.
9 Unwirksamkeit
Die Unwirksamkeit einzelner Punkte der DCEK-GESCHAEFTSBEDINGUNGEN bewirkt nicht deren
gesamte Unwirksamkeit. Die Parteien verpflichten sich, Lücken dieses Vertrages durch
gemeinsame Bestimmungen zu schliessen.
im Oktober 1995 |