Del Cioppo AG

 

 

 

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Bitte lesen Sie unsere Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Geschäftsbedindungen der Firma
DEL CIOPPO AG, Entwicklungs- und Konstruktionsbüro (DCEK)
(mit Folgeschadenversicherung)

1 Auftrag
Für den Gegenstand und Umfang der Lieferung ist ausschliesslich die Bestellung des Auftraggebers und/oder die Auftragsbestätigung von DCEK massgebend. Aenderungen und Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung von DCEK.

2 Gültigkeit
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen werden durch die Bestellung des Auftragebersoder durch die Auftragsbestätigung von DCEK verbindlich. Aenderungen und Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Form.

Die Abrechnung der ausgeführten Arbeit erfolgt in Form einer Schlussrechnung. Leistungen nach Zeitaufwand werden gemäss der getroffenen Vereinbarung verrechnet.

Leistungen nach Richtpreis +/-15% (+/-20%) und Festpreise werden nach Stand der geleisteten Arbeiten abgerechnet, ebenso Leistungen aufgrund einer groben Kostenschätzung. In den Preisen sind Umtriebsspesen und Serviceleistungen wie Kontrollpausen, Telefonspesen und Porti zum Auftraggeber inbegriffen. Spezielle auftragsbedingte Zusatzkosten wie Fahrspesen werden nach Absprache in Rechnung gestellt.

Je nach Gegenstand und Leistungsumfang können bei der Auftragserteilung Vorauszahlungen vereinbart werden. Die Rechnungen sind innert 10 Tagen netto nach Rechnungsstellung, ohne jeden Skontoabzug zahlbar. Die Parteien vereinbaren, allfällige Gegenforderungen nicht in Verrechnung zu bringen.

3 Geheimhaltung und Konkurrenzverbot
Geschäfts- und Betriebsgeheimenisse sowie die vom Autraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen werden weder Dritten zugänglich gemacht, noch weitergegeben, noch weiterverwendet.

DCEK wird während der Dauer des Auftragsverältnisses keine Aufträge von Dritten annehmen, welche die gleiche Projekt-Zielsetzung zum Gegenstand haben wie diejenige des Auftraggebers.

4 Urheberrecht
Alle in direktem Zusammenhang mit der Erfüllung der übertragenen Arbeiten stehenden Urheberrechte werden an den Besteller abgetreten. Alle Unterlagen gehen spätestens mit Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Besteller über.

5 Haftung

5.1 Mängelrüge
Der Auftraggeber hat während der Erfüllung und nach Ablieferung der Arbeitsleistung, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, spätestens aber innert 90 Tagen, deren Beschaffenheit zu prüfen und DCEK allfällige Mängel unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Treten die Mängel erst später zutage, so muss die Anzeige sofort nach Entdeckung derselben erfolgen. Unterlässt er dies, so gilt die Arbeitsleistung als genehmigt und die Haftung entfällt.

5.2 Garantieleistung
DCEK wird Mängel an Ihren Arbeiten, welche die DCEK zu verantworten hat, selbst und kostenlos beheben.

Arbeiten von DCEK müssen ausschliesslich durch DCEK ausgebessert und korrigiert werden, ansonsten DCEK die Kosten sowie die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ablehnt.

Abzüge an der geschuldeten Vergütung sind unzulässig.

Beide Parteien sind berechtigt, auf eigene Kosten eine Prüfung der Arbeitsleistung oder Mängel durch neutrale Sachverständige und die Beurkundung des Aufwandes zu verlangen. Die Garantiezeit beträgt 2 Jahre ab Versand oder Abnahme.

5.3 Haftungsbegrenzung

5.3.1 Die Haftung von DCEK gegenüber dem Auftraggeber für Personen- und Drittsachschäden ist begrenzt bis zu einer Höhe von Sfr. 2 Mio. je Ereignis.

5.3.2 Für Planungs-Objektschäden und deren Folgen, d.h. für Ansprüche wegen eines Schadens oder Mangels an Betriebseinrichtungen, Bauten und Anlagen Dritter, die durch einen schuldhaften Planungs-, Zeichnungs-, Berechnungs und/oder Ausführungs-/Ueberwachungsfehler verursacht wurden, ist die Leistung von DCEK begrenzt bis zu einer Höhe von Sfr. 1 Mio. je Ereignis. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

5.3.3 Für Selbstverschulden des Auftraggebers oder Drittverschulden haftet DCEK nicht, insbesondere wird nicht gehaftet:

  • wenn der Auftraggeber durch Weisungen, die er entgegen den ausdrücklichen Abmachungen mit DCEK über die Ausführung erteilte, oder auf andere Weise die Mängel verschuldet hat;
  • wenn ohne Vorstufe der Prototypherstellung direkt in Seriefertigung übergegangen wird;
  • wenn ohne Zustimmung von DCEK Aenderungen oder Reparaturen an der Lieferung vorgenommenwerden;
  • wenn bei Schadenfall nicht umgehend Massnahmen getroffen werden, die diesem entgegenwirken;
  • wenn Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer und elektrolytischer Einflüsse, mangelhaft ausgeführten Bauund Montagearbeiten sowie infolge anderer Gründe, die DCEK nicht zu vertreten hat, auftreten;
  • für Leistungen Dritter, auch dann wenn Sie von DCEK in Auftrag gegeben werden;
  • bei Zurverfügungstellung von DCEK-Personal im Betrieb des Auftraggebers, es sei denn, die Arbeiten werden von DCEK überwacht, beziehungsweise kontrolliert;
  • für neue Entwicklungen und Konstruktionen (ausdrücklicher Ausschluss der Experimentier- und Erprobungsrisiken). Insbesondere für verfahrenstechnische Neuheiten; bei Prototypen ist das Experimentierrisiko nach der Inbetriebsetzung ausgeschlossen;
  • sofern DCEK auch selbst herstellt, liefert, montiert oder als Generalunternehmer auftritt, wird die Garantie nur gewährt, wenn der Sachschaden oder Mangel ausschliesslich und nachweislich auf einen Planungs- oder Bauleitungsfehler von DCEK zurückzuführen ist.

6 Uebernahme von Personal
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, in keinem Fall Mitarbeiter der Gegenpartei während der Vertragsdauer und einem Jahr darüber abzuwerben und/oder in Ihre Dienste zu nehmen.

7 Kündigung
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

Die Kündigung beträgt, wenn nicht ausdrücklich anders geregelt, 4 Wochen. Die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen werden auf der Basis des schriftlichen Vertrages in Rechnung gestellt.

8 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
In jedem Fall von Streitigkeiten verpflichten sich beide Parteien, zuerst durch offene Aussprachen zu einer Lösung zu gelangen. Anwendbares Recht ist das Schweizerische OR.

Gerichtsstand ist Arlesheim.

9 Unwirksamkeit
Die Unwirksamkeit einzelner Punkte der DCEK-GESCHAEFTSBEDINGUNGEN bewirkt nicht deren gesamte Unwirksamkeit. Die Parteien verpflichten sich, Lücken dieses Vertrages durch gemeinsame Bestimmungen zu schliessen.

 

 

im Oktober 1995